Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 126
§ 126 – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Kurz erklärt
- Die Rentenversicherung hat verschiedene Träger, die für ihre Aufgaben zuständig sind.
- Dazu gehören die Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung.
- Auch die Deutsche Rentenversicherung Bund ist zuständig.
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehört ebenfalls zu den zuständigen Trägern.
- Diese Regelung gilt auch für internationales Recht.